Klienten-Information SONDERAUSGABE Steuertipps zum Jahreswechsel - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Steuertipps zum Jahreswechsel

Steuertipps zum Jahreswechsel

Zum Ende eines Wirtschaftsjahres gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten steuerliche Optimierungsüberlegungen anzustellen. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informieren wir Sie nachfolgend über verschiedene Regelungen und Steuerbegünstigungen für natürliche und juristische Personen, die möglicherweise noch Gestaltungsmaßnahmen bis zum Jahresende erfordern.

 

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer:

  • Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Disposition der Steuerlast durch Nutzung des Zufluss-Abflussprinzips
    Einnahmen-Ausgaben-Rechner (betriebliche Einkünfte) sowie Überschuss-Rechner (außerbetriebliche Einkünfte, bspw. Vermieter) unterliegen dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip. D.h. Einnahmen werden erst dann erfasst, wenn sie vom Kunden gezahlt werden, Ausgaben erst dann, wenn sie vom Unternehmer bezahlt werden. Dieses Prinzip ermöglicht einigen Gestaltungsspielraum zum Jahresende: So können Einnahmen durch spätere Zahlungseingänge in das Folgejahr verschoben werden, genauso Ausgaben durch frühzeitige Zahlung von Rechnungen oder durch Vorauszahlungen vorgezogen werden. Die Grenzen des § 19 EStG sind zu beachten und so gilt es die Vorschriften betreffend regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen sowie Vorauszahlungen einzuhalten („Kurze Zeit Regel“). Innerhalb dieser Rahmenbedingungen ist eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht möglich, was vor dem Jahreswechsel unbedingt zu überlegen ist.

    Hinweis zu den Vorauszahlungen betreffend GSVG: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. D.h. es ist eine sorgfältige Schätzung/Hochrechnung vorzunehmen und es kann im Rahmen dessen eine Gewinnminderung erreicht werden.

  • Kleinunternehmerpauschalierung
    Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bis EUR 35.000,00 mit einmaliger Toleranzgrenze von 15 % in fünf Jahren) bei Einkünften als Freiberufler (Einkünfte aus selbstständige Arbeit) oder Gewerbetreibender (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

    Auf Antrag werden bei der neuen Pauschalierung seit dem Jahr 2021 die Betriebsausgaben mit 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben (max. EUR 18.900,-) sowie 20 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Dienstleistungsunternehmen (max. EUR 8.400,-) festgesetzt. Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach den höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen.

    Zusätzlich zur Pauschale können die im jeweiligen Jahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und der Grund-Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind infolge einer Sondervorschrift als Sonderausgabe abzugsfähig.

    Bitte beachten Sie, dass bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, die „freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse steuerlich weiterhin vorteilhaft sein wird. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.

    Die übrigen – bereits bekannten – Betriebsausgabenpauschalierungen (Berufsgruppen, Basispauschalierung) gelten weiterhin und unverändert neben der obigen neuen Kleinunternehmerpauschalierung.
  • Investitionen in das Betriebsvermögen
    Bitte beachten Sie, dass für Investitionen in das Anlagevermögen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) seit dem Jahr 2020 eine neue Wertgrenze von EUR 800,00 netto gilt. D.h. bis zu diesem Betrag können Investitionen sofort abgesetzt werden. Achtung: Die Verwaltungspraxis sieht in der gemeinsamen Anschaffung von Zentraleinheiten, wie beispielsweise Bildschirm und Tastatur eines PCs, eine Gesamtanlage vor, weshalb in diesen Fällen die Anschaffungskosten für die GWG-Grenze zusammenzuzählen sind. Der PC selbst, der Drucker und die Maus wären lt. Verwaltungspraxis jedoch jeweils eigene Wirtschaftsgüter. Ab dem Jahr 2023 gilt sodann eine erhöhte GWG-Grenze in Höhe von EUR 1.000,- netto.

    Sowohl für das Betriebsvermögen als auch für das außerbetriebliche Vermögen sehen § 8 EStG bzw. § 16 EStG steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor. Dies sind 2,5 % für Betriebsgebäude bzw. 1,5 % für Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Zu beachten ist, dass die Abschreibung nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das Gebäude in Betrieb genommen ist. Das bedeutet, dass nur dann eine steuermindernde Absetzung erfolgen kann, wenn das Gebäude fertiggestellt oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist. Ein Vorziehen von Investitionen kann somit in vielen Fällen einen steuerlichen Vorteil bringen.

    Bitte beachten Sie auch die Begünstigungen zur beschleunigten Gebäudeabschreibung sowie degressiven Abschreibung für andere Wirtschaftsgüter. Besonderheiten gibt es auch für Instandsetzungsmaßnahmen (iW Großsanierungen), welche im außerbetrieblichen Bereich auf 15 Jahre verpflichtend zu verteilen sind.

    Eine im Jahr 2022 gewährte (aws) Investitionsprämie ist steuerfrei und kürzt auch nicht die Anschaffungskosten und folglich Abschreibungs-Bemessungsgrundlage. Bitte beachten Sie auch die Abrechnungsfrist von 3 Monaten ab letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition. Der dafür letztmögliche Zeitpunkt ist der 28.02.2023 für Investitionen unter EUR 20 Mio. Für Investitionen darüber gilt die Frist 28.02.2025.

    Ein Tipp für Sie: Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen („Instandhaltungen“) in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die steuerliche Verteilung auf 15 Jahre für Instandsetzungsmaßnahmen oder die gesetzliche Abschreibungsdauer für Herstellungsmaßnahmen.
  • Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf von Altanlagen
    Die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen realisierten stillen Reserven auf Ersatzbeschaffungen ist nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften möglich. Beachten Sie bitte die Vorschriften des § 12 EStG zur Übertragbarkeit.

  • Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen
    Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag. Diese sind im Jahresabschluss mit den Herstellungskosten anzusetzen. Erhaltene Anzahlungen (Teilrechnungen) sind nicht ertragswirksam, sondern als Passivposten zu erfassen. Weitere Vorgaben in Bezug auf die Bewertung von Vorratsvermögen sind einzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass dafür eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich notwendig ist.

  • Bildung von Rückstellungen
    Vielfach wird im Rahmen der Jahresabschluss- und Ergebnisplanung von bilanzierenden Unternehmern überlegt Rückstellungen erfolgswirksam zu bilden und dadurch den Gewinn zu reduzieren. Zu beachten ist, dass die Rückstellungsbildung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht uneingeschränkt zulässig ist, sondern klassische Aufwandsrückstellungen ohne verbindlichen Charakter dem Grunde nach steuerlich nicht anerkannt sind. Rückstellungen für drohende Verluste und sonstige ungewisse Verbindlichkeiten sind hingegen grundsätzlich anerkannt. Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre besteht die Möglichkeit Verbindlichkeitsrückstellungen in pauschaler Form zu bilden. Im Rahmen dessen gilt es zu beachten, dass für Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, ein Ansatz mit dem Teilwert zu erfolgen hat, welcher entsprechend abzuzinsen ist (Abzinsungssatz 3,5 %).

    Zu beachten ist auch die Möglichkeit Zeitausgleichsguthaben von Mitarbeitern rückzustellen. Dies betrifft jene zum Stichtag sowie Guthaben des Monats Dezember, die erst im Jänner abgerechnet werden. Diese können samt allen Nebenkosten passiviert werden. Beide Rückstellungen sind auch zu 100 % steuerlich anerkannt und somit gewinnmindernd.

  • Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
    Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung im Ausmaß des versicherungsmathematischen Deckungskapitals (oder des höheren Rückkaufswertes) angerechnet werden. Diese Deckung sollte unbedingt vor dem Jahresende nochmals überprüft werden.

  • Abzugsfähigkeit von Spenden
    Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist immer, dass die Spenden empfangende Organisation in der BMF-Liste der spendenbegünstigten Institutionen aufscheint. Eine Zahlung 2022 zur Absetzbarkeit 2022 ist Voraussetzung.
    Zu beachten ist, dass private Spenden immer als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Eine Obergrenze von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte darf in Summe nicht überschritten werden.

  • Gewinnfreibetrag
    Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen für betriebliche Einkünfte unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % (neu seit dem Jahr 2022, vormals 13%), maximal EUR 4.500,-, zu. Für die Geltendmachung eines höheren Freibetrages sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen sowie auch (innerhalb bestimmter Grenzen – § 14 EStG) andere Wertpapiere. Ausgeschlossen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Investitionen, für die auch eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt ab dem Jahr 2022 (ebenfalls erhöht) EUR 45.950,- (vormals EUR 45.350,00). Um den Gewinnfreibetrag optimal nutzen zu können, sollte eine zeitnahe Hochrechnung der Einkünfte 2022 vorgenommen und der voraussichtliche maximale Gewinnfreibetrag berechnet werden. Eine Anschaffung oder Herstellung im Jahr 2022 muss unbedingt erfolgen, bei Einnahmen-Ausgabenrechnern ist zudem das o.a. Zu- und Abflussprinzip zu beachten. Der Gewinnfreibetrag vermindert einerseits die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sowie andererseits jene für die Sozialversicherung, folglich besteht innerhalb der o.a. Grenzen eine nicht unwesentliche Steuerentlastungsmaßnahme, welche jedenfalls genutzt werden sollte. Der neue Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % bzw. 15 % für Anschaffungen bzw. Herstellung von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern gilt erst ab dem Jahr 2023.

  • Home-Office für Selbstständige
    Selbstständige können ab dem Jahr 2022 pauschal bis zu EUR 1.200,- pro Jahr als Betriebsausgaben für Betriebskosten (Strom, Heizung, etc.) sowie Abschreibung für Abnutzung geltend machen. Dieses sog. Arbeitsplatz-Pauschale steht dann zu, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Das Pauschale ist zweistufig ausgestaltet (EUR 1.200,- oder EUR 300,-) und abhängig davon, ob die anderen Einkünfte aus anderen aktiven Tätigkeiten über oder unter EUR 11.000,- pro Jahr liegen. Neben dem Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, abzugsfähig. Siehe Details dazu später in diesem Newsletter.
  • Aktuelle Rechtslage bei Verlusten
    Wie auch die beiden Vorjahre ist auch das Jahr 2022 infolge der COVID-19-Pandemie für viele Unternehmensbereiche ein sehr schwieriges Jahr gewesen, zugleich gibt es aber auch Gewinner aus dieser Krise. Deshalb ist dieser Punkt unserer „Steuertipps zum Jahresende“ sicher einer der wichtigsten:

    1) Verlustverrechnung in der Einkommensteuer: Die Verluste aus Vorjahren von Einzelunternehmern und Mitunternehmern können im Jahr 2022 zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der (positiven) Einkünfte verrechnet werden. Diese 100 % Verrechnung führt nicht in allen Fällen zu einem Vorteil, da die Steuerfreiheit von niedrigen Einkommensteilen bzw Progressionsstufen nicht genutzt werden kann. Gleichzeitig gehen Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen ins Leere. Daher kann es in diesen Fällen durchaus sinnvoll sein die Gewinnhöhe nochmals zu adaptieren, um steuerfreie Einkommensteile optimal zu nutzen.

    2) Verlustverrechnung in der Körperschaftsteuer: Vortragsfähige Verluste aus dem Vorjahr sind im Jahr 2022 nur in Höhe von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Ausgenommen davon sind nur Sanierungsgewinne, Liquidationsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.

    3) Alle Verluste, die 2022 nicht verwertet werden können, sind unbeschränkt vortragsfähig in die Folgejahre.

  • Antrag auf Gruppenbesteuerung
    Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der Gruppenmitglieder untereinander sowie mit dem Gruppenträger auszugleichen. Voraussetzungen sind eine ausreichende finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %), die Einhaltung der zeitlichen Fristen für diese Kapitalbeteiligung (für 12 Monate im betroffenen Wirtschaftsjahr) sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Die zeitliche Frist dafür ist (bei einem Bilanzstichtag 31.12.) der 31.12.2022.

  • Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
    Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 %, die zumindest 12 Monate gehalten werden, sind hinsichtlich ihrer Wertänderungen (Teilwertabschreibung/-zuschreibung, Veräußerungsgewinne/-verluste) grundsätzlich steuerneutral. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine unwiderrufliche Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Wertänderungen ausgeübt wird. Diese Option ist in der Körperschaftsteuererklärung des Anschaffungsjahres der internationalen Schachtelbeteiligung zu stellen. Eine spätere Optionsmöglichkeit besteht nicht mehr. Eine nachträgliche Korrektur ist gemäß ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich, weshalb diese Entscheidung sorgfältig und fristgerecht zu treffen ist.

 

Umsatzsteuer

  • Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
    Unternehmer mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 35.000,00 (netto) sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass diese Unternehmer keine Umsatzsteuer für ihre Ausgangsrechnungen/Umsätze abführen müssen, aber sich aus den Vorleistungen auch keine Vorsteuer zurückholen können. Bestimmte steuerfreie Umsätze (Arzt, Aufsichtsrat, etc.) sind für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und somit trotz grundsätzlicher Steuerfreiheit in die Grenze einzurechnen. Maßgebend ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. In Hinblick auf das Jahresende gilt es somit zu überprüfen, ob die Grenze überschritten wird oder nicht. Die weiter oben beschriebene zeitliche Verschiebung des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze, da lt. Umsatzsteuergesetz diesbezüglich auf den Abschluss der Leistungserbringung abzustellen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie nur einmal in fünf Jahren die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschreiten dürfen, wobei bei der Ermittlung der Toleranzgrenze von den vereinnahmten Umsätzen inkl. Umsatzsteuer auszugehen ist.

    Der Unternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, indem er eine schriftliche Optionserklärung beim zuständigen Finanzamt fristgerecht einreicht. Durch diese Optionserklärung werden die Umsätze des Unternehmers nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert, zudem ist auch ein Vorsteuerabzug möglich. Ein Widerruf der Option ist grundsätzlich möglich, zeitlich aber befristet auf das Jahr, für das erstmals zur Regelbesteuerung optiert wurde bzw. nach Abwarten einer Bindungsfrist von 5 Jahren.

  • Verzinsung in der Umsatzsteuer – neu im Jahr 2022
    Für den Bereich der Umsatzsteuer wurde im Jahr 2022 eine eigenständige Verzinsungsregelung geschaffen. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder –jahreserklärung. Bei Nachforderungen beginnt diese ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 01.10. des Folgejahres verzinst. Davon ausgenommen sind Beträge bis EUR 50,-.

 

Sozialversicherung

  • GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer
    Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz unter EUR 35.000,00 bzw. Einkünften unter EUR 5.700,00 (rund) können bis 31.12.2022 eine GSVG-Befreiung für 2022 beantragen. Dies gilt für Jungunternehmen mit max. 12 GSVG-Pflichtversicherungsmonaten in den letzten 5 Jahren, für Personen ab 60 Jahren infolge Regelpensionsalter sowie für Personen über 57 Jahren, wenn die o.a. Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Zu beachten ist, dass diese Befreiung eine Ausnahme von der Vollversicherung darstellt und nur Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind. Die Unfallversicherung fällt hingegen auch für Kleinunternehmer an. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge.

  • Anpassung der GSVG Beitragsgrundlagen und Beachtung der Versicherungsgrenze
    Die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage kann bei verminderten Einkünften bis zum 31.12.2022 noch mittels Antrag herabgesetzt sowie bei höheren Einkünften noch hinaufgesetzt werden.

    Zudem sollten „Neue Selbständige“ bei absehbarer Überschreitung der Versicherungsgrenze (für 2022 rund EUR 5.830,20) zur Vermeidung eines Beitragszuschlages (rund 9%) für 2022 eine Überschreitungserklärung bis 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides einbringen. Bei drohender knapper Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2022 sollten noch Maßnahmen zur Gewinnsteuerung (zB Verlagerung von Einnahmen in das Jahr 2023) geprüft werden, siehe oben.

 

Sonstige Steuertipps und Fristen

  • Weihnachtsgeschenke an Kunden
    Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde werden seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 EStG angesehen, sofern nicht Geschenke aus Werbegründen mit entsprechender Werbewirkung überlassen werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn z.B. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift geschenkt werden. Ähnliches gilt auch für die Geschäftsfreundebewirtung.
  • Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter
    Bitte beachten Sie im Jahr 2022 auch die Möglichkeiten zur steuerfreien Gewährung von Gutscheinen, Mitarbeiterrabatten, Kinderbetreuungskostenzuschüssen sowie Jobticket. Ebenso sind steuerfreie Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer in Erinnerung zu rufen.

    Zuwendungen an Mitarbeiter stellen grundsätzlich eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar und sind beim Arbeitgeber zwar Betriebsausgaben und somit voll abzugsfähig, beim Mitarbeiter hingegen ein lohnwerter Vorteil, der steuerpflichtig und somit im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist. Allerdings gelten Zuwendungen an Arbeitnehmer bis zu folgenden Freibeträgen als steuer- und beitragsfrei:
    – Bis zu EUR 365,00 jährlich pro Mitarbeiter für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen)
    – Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen anlässlich der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten). Dies gilt nicht für Bargeld.
    – Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden.

    Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten sämtlicher Geschenke und Betriebsveranstaltungen bzw. übrigen Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind und die o.a. Grenzen der Steuerfreiheit gesamthaft zu betrachten sind.

    Weiters ist für Sachzuwendungen an Mitarbeiter eine Umsatzsteuerpflicht im Sinne einer Eigenverbrauchsbesteuerung zu beachten. Dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht relevant sein, da der Großteil der Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.

    Zuschüsse des Dienstgebers für die Kinderbetreuung von bis zu EUR 1.000,- pro Kind und Kalenderjahr können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Der Zuschuss muss grundsätzlich allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden und die Zahlung muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung/-person geleistet werden. Eine direkte Zahlung an den Dienstnehmer berechtigt nicht zur Anwendung der Steuerbegünstigung.

    Mitarbeiterrabatte, die nicht höher als 20 % sind, bleiben generell steuerfrei und führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000,- EUR (Freibetrag) steuerfrei sind. Gemeint sind damit Rabatte auf solche Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in seinem Unternehmen gewöhnlich zum Verkauf anbietet – also nicht Waren, die der Unternehmer extra ankauft, um sie seinen Mitarbeitern günstig weiter zu verkaufen.

    Ebenfalls steuerbegünstigt ist die Gewährung von Gutscheinen für Mahlzeiten. Diese Gutscheine gelten innerhalb bestimmter Freigrenzen nicht als Entgelt und sind folglich steuerfrei. Der Arbeitgeber hingegen kann die gekauften Gutscheine voll als Betriebsausgabe absetzen. Seit Juli 2021 können EUR 8,- pro Arbeitstag an Mitarbeiter gewährt werden, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Lieferservice oder Abholung ist ebenso zulässig. Wenn die Gutscheine jedoch auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind diese nur bis zu einem Betrag von EUR 2,- pro Arbeitstag sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.

    Die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers ist dann abgabenfrei, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Infolge der Vereinfachungen im Jahr 2021 ist es nunmehr ausreichend, dass das Ticket am Arbeitsort und am Wohnort gilt, weshalb nunmehr auch Tickets begünstigt sind, wenn diese für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gelten (u.a. Österreich-Card oder Klimaticket). Zu beachten ist jedoch, dass bei Gewährung eines Jobtickets sowohl Pendlerpauschale als auch Pendlereuro nicht für die gesamte Strecke zustehen.
  • Mitarbeiterkapital- und -gewinnbeteiligungen sowie Teuerungsprämie
    Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von (Kapital-)Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers besteht ein Freibetrag von EUR 3.000,- pro Jahr. Die Befreiung steht zu, wenn die Vorteilsgewährung an alle oder bestimmte Gruppen von (aktiven) Dienstnehmern gerichtet ist und die Behaltefrist von 5 Jahren eingehalten wird. Die Befreiung betrifft die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Lohnnebenkosten. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann in Ergänzung zur Mitarbeitergewinnbeteiligung (siehe unten) gewährt werden.

    Mitarbeitergewinnbeteiligung: Seit dem Jahr 2022 kann zusätzlich zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung erstmalig auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei gewährt werden. Betragsmäßig sind bis zu EUR 3.000,- pro Jahr steuerfrei, wobei die Steuerbefreiung nur die Lohnsteuer betrifft und folglich sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Lohnnebenkosten für den geldwerten Vorteil zu entrichten sind. Die Gewinnbeteiligung muss allen oder bestimmten Gruppen von aktiven Arbeitnehmern gewährt werden und die Summe der bezahlten Gewinnbeteiligungen pro Unternehmen pro Jahr darf das jährliche Unternehmens-EBIT nicht überschreiten. Wenn die Zahlung aus einer lohngestaltenden Vorschrift oder infolge einer Gehaltsumwandlung geleistet wird, dann besteht keine Steuerbefreiung.

    Teuerungsprämie: In den Jahren 2022 und 2023 kann auf Grund der gestiegenen Preise an die Dienstnehmer eine Teuerungsprämie in Höhe von jeweils EUR 3.000,- bezahlt werden. Diese Prämie ist sowohl von der Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen und den Lohnnebenkosten befreit. Es muss sich jedoch um eine zusätzliche Zahlung handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung (Jahresprämie, Gehaltserhöhung, o.ä.) tritt. Bis zu EUR 2.000,- gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die vollen EUR 3.000,- können jedoch nur dann steuerfrei bezahlt werden, wenn die Teuerungsprämie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift oder an alle Arbeitnehmer bezahlt wird. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Teuerungsprämie und die Mitarbeitergewinnbeteiligung einem gemeinsamen Höchstbetrag von EUR 3.000,- pro Jahr unterliegen. Im Jahr 2022 ist eine einmalige Umwandlung einer bereits für das Jahr 2022 gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie innerhalb bestimmter Grenzen möglich und auch vorteilhaft.
  • Steuerfreie Zuschläge für Überstunden
    Für bis zu 10 Überstunden und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gibt es spezielle Steuerbegünstigungen. Das Jahresende sollte zur Prüfung genutzt werden, ob dieses Steuerbegünstigungen/-befreiungen möglich bzw. alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  • Absetzbarkeit von Kosten in Zusammenhang mit „Home-Office“:
    Durch die Schritte zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung waren viele Dienstnehmer angewiesen, ihren Beruf im Home-Office mit Hilfe privater Arbeitsmittel auszuüben. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, innerhalb bestimmter gesetzlicher Schranken, als Werbungskosten abzugsfähig. Eine betriebliche Notwendigkeit muss gegeben und belegbar sein (über 50 %, ein privater Anteil ist von den absetzbaren Kosten abzuziehen). Als Werbungskosten sind auch Kosten für berufliche Telefonate und Internet denkbar. Wiederum muss ein betrieblicher Anteil ausreichend plausibel nachgewiesen werden. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Hierfür sind die Anforderungen der Finanzverwaltung (leider) unverändert streng. Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können seit 2020 bestimmte Aufwendungen geltend gemacht werden. Darunter fallen insbesondere ergonomisches Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung. Im Rahmen dessen können bis zu EUR 150,00 an Werbungskosten im Jahr 2022 für ergonomisches Büromobiliar geltend gemacht werden. Waren die Kosten höher, kann der Überschreitungsbetrag ab 2022 (bis inkl. 2023) innerhalb des in diesen Jahren geltenden Höchstbeitrages von EUR 300,00 geltend gemacht werden. Voraussetzungen dafür sind eine mind. 26-tägige Homeoffice-Tätigkeit im Kalenderjahr. Zusätzlich kann seit dem Jahr 2021 das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal EUR 3,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr (in Summe somit maximal EUR 300,00). Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte, Steuerfreibeträge.

  • Sonderausgaben in der persönlichen Steuererklärung
    Bitte beachten Sie auch Ihren Kirchenbeitrag zu bezahlen. Die Absetzbarkeit von Spenden als Sonderausgaben ist auch unverändert aufrecht. Auch der Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung und Steuerberatungskosten sind unter den Sonderausgaben unverändert absetzbar. Topfsonderausgaben (Versicherungsbeiträge und Ausgaben für Wohnraumschaffung/-sanierung) sind nicht mehr absetzbar. Hingegen sind Kosten für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (u.a. Austausch von Fenstern, Dämmung, Fassade) und den klimafreundlichen Ersatz von fossilen Heizungssystemen (u.a. Heizkesseltausch, Anschluss an das Fernwärmenetz, PV-Anlage) erstmalig ab der Veranlagung 2022 als Sonderausgaben absetzbar.

  • Außergewöhnliche Belastungen
    Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, etc. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 %) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung absetzbar.

  • Energieabgabenvergütung
    Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe nach wie vor möglich. Dieser muss spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren gestellt werden, d.h. für das Jahr 2017 und Folgejahre kann ein Vergütungsantrag noch bis 31.12.2022 gestellt werden.

  • Forschungsprämie
    Die Forschungsförderung ist gem. § 108c EStG steuerlich in der Form begünstigt, als es für eigenbetriebliche Forschung sowie Auftragsforschung (bis maximal EUR 1 Mio.) eine steuerfreie Prämie in Höhe von 14 % gibt, welche als echte Prämie konzipiert ist und in Gewinn- wie Verlustjahren wirkt. Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als Betriebsausgabe absetzbar. Es sind jene Aufwendungen absetzbar, die zur Forschung und experimentellen Entwicklung geltend gemacht werden. Neuerdings kann bei der Berechnung der Prämie auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden. Der Prämienantrag ist nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen. Mittlerweile ist auch eine Entkopplung von der Steuererklärung erfolgt, sodass die Beantragung der Forschungsprämie nicht mehr an die Steuererklärung gekoppelt ist. Ebenso können mittlerweile auch einzelne Forschungsprojekte gesondert ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist das Vorliegen eines (kostenlosen) Jahresgutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) oder eine Forschungsbestätigung mit Projektgutachten der FFG.

    Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Auftragsforschung der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilen muss, in welchem Ausmaß er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist dann insoweit von der Beantragung ausgeschlossen.

  • Bezahlung von Substanzabgeltungen
    Wenn Sie eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht die Substanzabgeltung noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen oder bar zu bezahlen. Wenn das nicht rechtzeitig erfolgt, können Sie keine Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Bitte beachten Sie auch die Umsatzsteuerpflicht dieser Substanzabgeltung.

  • Realisierung von Substanzverlusten
    Wenn Sie im Jahr 2022 einen steuerpflichtigen Substanzgewinn bei Kapitalvermögen, Dividenden oder Anleihezinserträgen realisiert haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser Ertrag nicht vor Jahresende durch die Realisierung eines Substanzverlustes neutralisiert werden kann. Gibt es z.B. Aktien, mit denen Sie im Minus sind, könnten Sie diese mit Verlust verkaufen und sich so die Kapitalertragsteuer auf die o.a. Gewinne aus Kapitalvermögen zurückholen (Verlustausgleich).

  • Steuerpflicht für Kryptowährungen
    Seit dem 01.03.2022 gilt die neue Besteuerung von Kryptowährungen. Bitte beachten Sie bei laufenden Einkünften oder realisierten Wertsteigerungen von Neuvermögen, dass diese erstmalig in die Steuererklärung 2022 mit 27,5 % Sondersteuersatz auf sämtliche Neuvermögenseinkünfte aufzunehmen sind. Für Anschaffungen vor dem 01.03.2021 gibt es einen sog. Altbestandschutz, welcher eine Steuerfreiheit von sog. Altvermögen vorsieht.
  • Registrierkassenjahresbeleg
    Sofern für das Unternehmen eine Registrierkassenpflicht besteht, ist der Jahresbeleg 2022 bis spätestens 15.02.2023 zu überprüfen.

  • Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen
    Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für Unterlagen des Jahres 2015 grundsätzlich am 31.12.2022. Bitte beachten Sie jedoch, dass alle Unterlagen, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens und/oder einer laufenden Betriebsprüfung sind, länger aufzubewahren sind. Gleiches gilt für Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke. Wurden hier Vorsteuerbeträge geltend gemacht, dann sind die Unterlagen infolge allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen für 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Bitte beachten Sie im Rahmen der Aktenvernichtung auch immer die Gewährleistungsfristen bzw. allfällige andere zivilrechtliche Beweisführungsnotwendigkeiten dieser Unterlagen.

    Eine elektronische Archivierung ist ebenfalls zulässig. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein.

Für sämtliche Fragen zu obigen Steuertipps zum Jahresende steht Ihnen Ihr BNP-Team an all unseren Standorten jederzeit gerne zur Verfügung.

 

BNP wünscht frohe Weihnachten!

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit im Jahr 2022 und wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe Feiertage und alles Gute für das neue Jahr!

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 05.12.2022  

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